Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Japan“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Japan;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter und
- Sub-Litera, i, iin Japan: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
- Litera ijede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und
- Sub-Litera, i, ijede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera kschließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; und
- Litera lbedeutet der Ausdruck „Pensionsfonds“ eine Person,
- Litera idie nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist,
- Sub-Litera, i, idie hauptsächlich betrieben wird, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen oder um Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer Personen zu erzielen, die hauptsächlich betrieben werden, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen, und
- iiidie in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte, die aus den in Ziffer ii beschriebenen Tätigkeiten bezogen werden, von der Besteuerung ausgenommen ist.