Absatz eins,Die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum umfasst insbesondere
- Ziffer einsden Austausch und die Weiterleitung von Informationen, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 des Polizei- und Justizvertrages betreffen, sowie die Unterstützung bei deren Analyse, soweit dies nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden oder über die nationalen polizeilichen Zentralstellen erfolgt;
- Ziffer 2die Unterstützung bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder anhand von vereinbarten einheitlichen Standards;
- Ziffer 3die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung, Beantwortung und Weiterleitung von Ersuchen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung, bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
- Ziffer 4die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, insbesondere
- Litera abei der Abstimmung von polizeilichen Maßnahmen, die die Grenzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Polizei- und Justizvertrages betreffen,
- Litera bbei der Abstimmung von Einsätzen sowie grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahmen,
- Litera cbei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Streifen sowie sonstiger gemeinsamer Einsätze,
- Litera dvon grenzüberschreitenden Observationen und Nacheilen;
- Ziffer 5die Unterstützung bei der Vorbereitung und Koordinierung von Überstellungen von Personen auf der Grundlage geltender völkerrechtlicher Verträge und des Rechts der Europäischen Union;
- Ziffer 6die Unterstützung der zuständigen nationalen Stellen bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Übereinkünfte;
- Ziffer 7die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im Falle der befristeten Wiedereinführung von Grenzkontrollen;
- Ziffer 8die Unterstützung bei der Plausibilitätsprüfung von Dokumenten;
- Ziffer 9die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der österreichisch-deutschen Polizeizusammenarbeit sowie bei der Weiterentwicklung und Förderung der österreichisch-deutschen Polizeizusammenarbeit.