BGBl. III Nr. 201/2018
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls2 von Kyoto auszunehmen.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,.