Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
BGBl. III Nr. 209/2018
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
KAPITEL römisch zwei
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
ARTIKEL 3
1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
- Litera a
- Litera bAngaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
- Litera adie Identifikationsnummer der Bewilligung;
- Litera bdas Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
- Litera cder Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
- Litera dder Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.