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BGBl. III Nr. 77/2018

kundgemacht 14.05.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2018× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

(1) Die für die allgemeine Umsetzung dieses Abkommens zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden (NSAs) sind:

Für die Republik Österreich:

Bundeskanzleramt

Informationssicherheitskommission (NSA)

ÖSTERREICH

Für die Republik Finnland:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland

Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)

FINNLAND

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere zuständige Sicherheitsbehörden mit, die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständig sind, sowie wie jede spätere Änderungen dieser Zuständigkeiten. Diese Mitteilungen enthalten auch die Kontaktinformationen der NSAs und anderer zuständiger Sicherheitsbehörden.