Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Israel“ den Staat Israel und schließt, in geographischem Sinn verwendet, die Hoheitsgewässer und die Meeresgebiete einschließlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds ein, die an der Außengrenze der Hoheitsgewässer angrenzen und über die der Staat Israel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und des Rechts des Staats Israel seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung ausübt;
- Litera cdie Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Israel oder Österreich;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Absatz i,in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- Absatz i, i,in Israel den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
- Absatz i,jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
- Absatz i, i,jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera kschließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;