Absatz eins,Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 Litera d, des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
BGBl. III Nr. 16/2019
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
- Absatz 2,Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
- Absatz 3,Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
- Absatz 4,Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
- Absatz 5,Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.