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BGBl. III Nr. 49/2019

kundgemacht 05.04.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2019× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 49/2019 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
    • Strichaufzählung
      auf der österreichischen Seite:
      Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich;
    • Strichaufzählung
      auf der russischen Seite:
      das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten und einander über Hilfeersuchen zu informieren.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen ihrer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg über Änderungen der Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die Festlegung einer anderen zuständigen Behörde.