BGBl. III Nr. 113/2020
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3geändertAbs 1; Abs 3 lit a; Abs 4 lit a, lit b
Artikel 3
Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen
(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung, eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine gegendiese Person ergangene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.
(2) Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.
(3) Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgendes Folgendes zur Verfügung:
a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, oder eine Erklärung, dass die verurteilte Person sich weigert, ihre Meinung dazu zu äußern, und
b) eine Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, daß die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.
(4) Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Überstellungbegangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,
a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind. Die; die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlaß Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre. Die Entscheidung wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach Eingang des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es dem Urteilsstaat nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Fristeinzuhalten, so teilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für die Entscheidung benötigt wird, an;
b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.
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