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BGBl. I Nr. 143/2022

kundgemacht 03.08.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2022× zu Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 143/2022 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Artikel 2, der Dachverordnung verwendet.
  2. Absatz 2,„Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
  3. Absatz 3,„Programmbehörden“ sind die gemäß Artikel 71, der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
  4. Absatz 4,„Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Artikel 12, sind
    1. Ziffer eins
      für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Artikel 4 und 6,
    2. Ziffer 2
      für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Artikel 4 und 6,
  5. Absatz 5,Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.