BGBl. Nr. 519/1921
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres, für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten und für soziale Verwaltung, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
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§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu diesem Zwecke in deren Namen dem Schweizerischen Bundesrate von der Regierung des Mutterlandes Nachricht gegeben wird.