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BGBl. Nr. 17/1922

kundgemacht 18.01.1922 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 30. Dezember 1921 über die Abänderung des Notenwechsels vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen, B. G. Bl. Nr. 136 von 1921.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1922× zu Handels- und Verkehrsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Verkehrsbeziehungen 3 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 30.12.1921 · idF BGBl. Nr. 17/1922 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.