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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Gemäß Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain übergibt Österreich der königlich rumänischen Regierung die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der königlich rumänischen Regierung zurückgestellt.