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BGBl. Nr. 139/1924

kundgemacht 09.05.1924 RIS↗
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1924× zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reichs ausgefertigten und mit ihrem Siegel oder Stempel versehenen Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsämtern, Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.