BGBl. Nr. 382/1924
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.