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BGBl. Nr. 22/1926

kundgemacht 30.01.1926 RIS↗
Abkommen zwischen Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Ungarn, betreffend Regelung der Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1926× zu Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 12.12.1925 · idF BGBl. Nr. 22/1926 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Der Kommissär hat für die Führung eines sorgfältigen Verzeichnisses der vorgelegten Fragen und Fälle und genauer Verhandlungsprotokolle zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann jede der Regierungen einen Sekretär bestellen. Die Sekretäre werden zusammen als gemeinsame Sekretäre fungieren und der Leitung des Kommissärs unterstehen.