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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Jeder Streitfall, der sich zur Austragung auf die oben angegebene Weise eignet, ist dem Vergleichsverfahren zu unterziehen, wenn die Parteien nicht übereinkommen, ihn unmittelbar der schiedsgerichtlichen Austragung zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Falls der von der Ständigen Vergleichskommission ausgearbeitete Vergleichsvorschlag von den beiden Teilen nicht angenommen wird, ist der Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, wenn eine der Parteien es verlangt.