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BGBl. Nr. 57/1928

kundgemacht 03.03.1928 RIS↗
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1928× zu Protokoll über die Schiedsklauseln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Schiedsklauseln neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 3↗RIS↗

Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.