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BGBl. Nr. 158/1928

kundgemacht 03.07.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1928× zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, es sei denn, daß diese vorwiegend den Charakter einer gemeinen strafbaren Handlung haben. Die Entscheidung dieser Frage bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurteilung des ersuchten Staates überlassen.