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BGBl. Nr. 102/1929

kundgemacht 13.03.1929 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 19.05.1929 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 102/1929 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.

Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,

  1. Litera a
    solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält;
  2. Litera b
    solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird; das Krankengeld ruht jedoch nur teilweise, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat;
  3. Litera c
    solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.

Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.