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BGBl. Nr. 119/1929

kundgemacht 30.03.1929 RIS↗
Schiedsgerichtsvertrag und Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 28.02.1929 · idF BGBl. Nr. 119/1929 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.

Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll sodann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.

Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.