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BGBl. Nr. 347/1931

kundgemacht 18.11.1931 RIS↗
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1931× zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:

Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;

Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;

Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;

Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.