BGBl. Nr. 347/1931
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:
Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;
Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.