Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.