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BGBl. Nr. 148/1932

kundgemacht 07.06.1932 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1932× zu Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.05.1932 · idF BGBl. Nr. 148/1932 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Es ist wohl verstanden, daß unter den durch Artikel römisch drei des allgemeinen Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 beseitigten Ansprüchen inbegriffen sind die Ansprüche Italiens gegen Österreich gemäß Artikel 318 des Staatsvertrages von Saint-Germain und der etwaigen weiteren Entscheidungen der internationalen Organe, betreffend Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sowie die Ansprüche Österreichs gegen Italien, betreffend das österreichischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich gehörige rollende Material jeder Art, unbeschadet - für beide Hohen Vertragschließenden Teile - dessen, was in den Verträgen von Portorose bestimmt ist.