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BGBl. Nr. 355/1932

kundgemacht 31.12.1932 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1932× zu Handelsvertrag - Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag - Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1933 · idF BGBl. Nr. 355/1932 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.