BGBl. II Nr. 122/1934
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Die italienische Regierung stimmt zu, daß vorbehaltlich besonderer mit den Lagerhäusern in Triest zu treffender Abmachungen zugunsten des österreichischen Handels über Triest die in den folgenden Artikeln enthaltenen Erleichterungen gewährt werden.