Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 380/1935

kundgemacht 27.09.1935 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1935× zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 16.08.1936 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.