BGBl. Nr. 278/1936
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.