BGBl. Nr. 305/1936
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangegangenen Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen, des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingübereinkommens.