Absatz eins,Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles ihren Standort haben, können bei vorübergehendem Verkehr im Gebiete des anderen Vertragsteiles in diesem erst nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen – errechnet vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze – einer Gebühr oder Steuer unterworfen werden. Die Gebühr oder Steuer kann alsdann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
BGBl. Nr. 284/1937
Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
römisch drei. Abschnitt.
- Absatz 2,Vorbehalten bleiben:
- Litera adie Konzessionsgebühren und Verwaltungs- und Stempelabgaben. Brückenmauten werden von Kraftfahrzeugen nicht erhoben;
- Litera bdie gesetzlich zulässigen Mauten für die Benützung von Bergstraßen;
- Litera cdie Abgaben vom Verkehr, die unter Zugrundelegung der Sitzzahl oder des Ladegewichtes des Fahrzeuges, der Länge des Beförderungsweges, der Höhe des Beförderungspreises oder auf anderer Grundlage erhoben werden.
- Absatz 3,Die zu erhebenden Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren dürfen jene nicht übersteigen, denen die im Gebiete des Vertragsteiles, der derartige Leistungen erhebt, eingetragenen Fahrzeuge unterliegen.