dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Wo in Vorschriften des österreichischen Rechts auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Bestimmungen.