dRGBl. I S 202/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die auf Grund der außer Kraft gesetzten Bestimmungen bereits verliehenen Leitungsrechte werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Artikel 3
Die auf Grund der außer Kraft gesetzten Bestimmungen bereits verliehenen Leitungsrechte werden durch diese Verordnung nicht berührt.