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RGBl. Nr. 77/1897

kundgemacht 24.03.1897 RIS↗
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 77/1897× zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.

Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.