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BGBl. Nr. 88/1985

kundgemacht 07.03.1985 RIS↗
88. Verordnung: Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1985× zu Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 1neu
in Kraft ab 01.09.1985 · idF BGBl. Nr. 88/1985 Art. 3 § 1↗RIS↗

Artikel römisch drei

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 1. Klasse (bei Freigegenständen auch des 1. Kursjahres) mit 1. September 1985 und für die jeweils nächstfolgende Klasse (bzw. Kursjahr) mit dem 1. September des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres in Kraft.
  2. Absatz 2,Soweit der Lehrstoff der im Paragraph eins, genannten Lehrpläne nicht auf bestimmte einzelne Klassen oder Kursjahre bezogen ist, sondern für die gesamte Dauer der Führung des betreffenden Unterrichtsgegenstandes gilt, treten die in diesen Lehrplänen enthaltenen Bestimmungen des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für alle Klassen bzw. Kursjahre, für die dieser Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, mit 1. September 1985 in Kraft.