Absatz eins,In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
BGBl. Nr. 185/1955
185. Bundesgesetz: Versicherungswiederaufbaugesetz — VWG.
Bundesgesetz vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz — VWG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Absatz eins, insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.