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BGBl. I Nr. 76/2001

kundgemacht 12.07.2001 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2001× zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 4 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 16geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2a (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2001) · idF BGBl. I Nr. 23/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 76/2001 Art. 3 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 24.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 76/2001 · danach: BGBl. I Nr. 170/2021 Art. 3 § 16↗RIS↗
§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
(1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.
(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen.
(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.