Absatz eins,Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Kärnten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft verpflichten sich die Vertragsparteien, folgende Grundsätze zu beachten:
- Litera adie Förderungsmaßnahmen sollen der Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft dienen, wobei auch den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist;
- Litera bdie Förderungsmaßnahmen der Vertragsparteien sollen einander sinnvoll ergänzen und weitestmöglich akkordiert werden;
- Litera cdurch die Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten soll die Effizienz der eingesetzten Mittel gesteigert und bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand der größtmögliche Nutzen für die Förderungswerber angestrebt werden.
- Absatz 2,, Litera aDie Vertragsparteien informieren einander zum ehestmöglichen Zeitpunkt über die für die einzelnen Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehenen Mittel sowie über die tatsächlich im jeweiligen abgelaufenen Jahr aufgewendeten Mittel.
- Litera bEs erfolgt jährlich zu Jahresbeginn eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Kärnten und eine gemeinsame Überprüfung der Vereinbarkeit mit den im Absatz eins, festgelegten Grundsätzen.