BGBl. Nr. 49/1988
49. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 5neu
Artikel römisch drei
Paragraph 5,
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung beim Land von jeder militärischen Dienstleistung freizustellen. Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978.