Absatz eins,Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung – mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung – die nachstehenden erhöhten Leistungen (Litera a,) und (oder) Mehrleistungen gegenüber der Leistung (Grundleistung) gemäß Paragraph 6, Litera b, zu erbringen:
- Litera aIm Versicherungsfall ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, erhöht um ein Viertel des Betrages, um den die vertragsmäßige Leistung 1000 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen.
- Litera bVon dem Kürzungsbetrag, der sich als Unterschied zwischen der vertragsmäßigen Leistung und dem nach Paragraph 6, oder nach Litera a, ermittelten Betrag ergibt, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 1945 12 vom Hundert dieses Kürzungsbetrages und weiters für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum 31. Dezember 1953 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 4 vom Hundert des Kürzungsbetrages und für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum 31. Dezember 1960 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 8 vom Hundert des Kürzungsbetrages als Mehrleistung zu erbringen. Für diese Mehrleistung sind Prämien, die vor dem 1. Jänner 1946 oder für einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles vorausbezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen.