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BGBl. Nr. 381/1972

kundgemacht 27.10.1972 RIS↗
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1972× zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen. den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.