BGBl. Nr. 246/1974
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.