Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte instandzuhalten und erforderlichenfalls zu errichten. Sie verpflichten sich weiters, soweit notwendig die Signale dieser Punkte zu erneuern. Diese Punkte können für die Vermessungsarbeiten von den im Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen beider Vertragsstaaten benützt werden.
BGBl. Nr. 344/1975
344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, über die gemeinsame Staatsgrenze.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
- Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz 1 hat derjenige Vertragsstaat zu treffen, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungs- und Polygonpunkte liegen; falls diese Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 2 bis 5.
- Absatz 3,Die Vertragsstaaten haben die Vermessungs- und Berechnungsergebnisse betreffend die im Absatz 1 genannten Punkte der Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission (Artikel 35) zu deren Gebrauch zur Verfügung zu stellen.