BGBl. Nr. 432/1976
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
ARTIKEL 30
Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.