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BGBl. Nr. 432/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1976× zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 30↗RIS↗

ARTIKEL 30

Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.