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BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen des ersuchten Staates zur Auslieferung, die sich aus mehrseitigen Übereinkommen ergeben.