Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 349/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1987× zu Soziale Sicherheit (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.