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BGBl. Nr. 76/1988

kundgemacht 05.02.1988 RIS↗
76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 76/1988× zu Soziale Sicherheit (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

  1. Absatz eins,Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.