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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 30↗RIS↗

TEIL römisch zehn

STREITBEILEGUNG

Artikel 30

Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.