BGBl. Nr. 1/1995
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
TEIL römisch zehn
STREITBEILEGUNG
Artikel 30
Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.