in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt; und
BGBl. III Nr. 29/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 30neu
Artikel 30
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kündigen, vorausgesetzt, dass mindestens sechs Monate vorher auf diplomatischem Weg eine schriftliche Kündigung erfolgt ist. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung
- Litera a
- Litera bin Bezug auf die übrigen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, und für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besessen wird, welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bukarest, am 30. März 2005, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.