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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

  1. Ziffer eins
    Ausser den in den Artikeln 8 und 27 genannten Organen darf die auf dem jeweils anderen Staatsgebiet gelegenen Bau- und Werkzonen nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis mitführt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- und Werkzonen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Anlagen und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.