Absatz eins,Ein Antrag auf Suche und Auffindung einer verschwundenen Person kann beim Ausschuss in dringenden Fällen von den Verwandten einer verschwundenen Person, ihren gesetzlichen Vertretern, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen von ihnen beauftragten Person sowie von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eingereicht werden.
BGBl. III Nr. 104/2012
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
- Absatz 2,Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein nach Absatz 1 gestellter Antrag auf sofortige Maßnahmen
- Litera anicht offensichtlich unbegründet ist;
- Litera bkeinen Missbrauch des Rechts auf Einreichung eines solchen Antrags darstellt;
- Litera cvorab den zuständigen Organen des betreffenden Vertragsstaats, wie den zu Ermittlungen befugten Behörden, ordnungsgemäß vorgelegt worden ist, sofern diese Möglichkeit besteht;
- Litera dnicht unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist und
- Litera edieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird,
so ersucht er den betreffenden Vertragsstaat um Angaben über die Situation der gesuchten Person innerhalb einer vom Ausschuss festgesetzten Frist. - Absatz 3,Unter Berücksichtigung der ihm vom betreffenden Vertragsstaat nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben kann der Ausschuss dem Vertragsstaat Empfehlungen übermitteln, einschließlich eines Ersuchens, in dem dieser aufgefordert wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Übereinkommen den Aufenthaltsort der Person ausfindig zu machen, sie zu schützen und den Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist über die Maßnahmen zu unterrichten, wobei die Dringlichkeit der Situation zu berücksichtigen ist. Der Ausschuss unterrichtet die Person, die den Antrag auf sofortige Maßnahmen gestellt hat, über seine Empfehlungen und die Angaben, die ihm vom Vertragsstaat mitgeteilt wurden, sobald diese verfügbar sind.
- Absatz 4,Der Ausschuss setzt seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fort, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist. Er hält die den Antrag stellende Person auf dem Laufenden.